Anreizregulierung nach § 21a EnWG
Durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) werden seit 1. Januar 2009 die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung ermittelt. Die Anreizregulierung löst die Genehmigung der Netznutzungsentgelte für Strom- und Gasnetze gemäß § 23a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ab.
Mit der Anreizregulierung werden Kosten und Erlöse für die Dauer einer Regulierungsperiode zumindest zeitweilig entkoppelt. Die Landesregulierungsbehörde legt gegenüber den Strom- und Gasnetzbetreibern Obergrenzen für die Erlöse aus Netzentgelten auf der Basis einer regulatorischen Kostenprüfung und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Effizienzwert) fest. Sofern der Netzbetreiber seine Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken kann, verbleibt der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen. Die für den Zeitraum einer Regulierungsperiode von fünf Jahren festgelegten Erlösobergrenzen unterliegen jährlichen Anpassungen nach Anreizregulierungsverordnung.
Strom | Gas | |
---|---|---|
3. Regulierungsperiode | 01.01.2019 - 31.12.2023 | 01.01.2018 - 31.12.2022 |
4. Regulierungsperiode | 01.01.2024 - 31.12.2028 | 01.01.2023 - 31.12.2027 |
Vereinfachtes Verfahren nach § 24 ARegV
Kleinere Netzbetreiber mit weniger als 30.000 Kunden im Stromnetz und weniger als 15.000 Kunden im Gasnetz können zwecks Verfahrenserleichterungen auf Antrag an einem vereinfachten Verfahren teilnehmen. Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren sind von bestimmten Regelungen der Anreizregulierungsverordnung ausgenommen.
Für alle Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren kommt in jeder Regulierungsperiode ein einheitlicher Effizienzwert zur Anwendung. Der Effizienzwert beschreibt den Senkungspfad für die jeweils festgelegten Erlösobergrenzen der Netzbetreiber.
Strom | Gas | |
---|---|---|
3. Regulierungsperiode | 96,69 % | 93,46 % |
4. Regulierungsperiode | 97,01 % | 92,55 % |
Regelverfahren
Im Regelverfahren der Anreizregulierung werden die Effizienzwerte der jeweiligen Netzbetreiber im Rahmen eines von der Bundesnetzagentur durchgeführten bundesweiten Effizienzvergleiches ermittelt. Strukturell vergleichbare Netzbetreiber mit einem schlechteren Effizienzwert werden dazu angehalten, über den Zeitraum einer Regulierungsperiode die Effizienz der Besten zu erreichen.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Effizienzvergleiches werden auf die auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Gutachten zum Effizienzvergleich Strom und Gas verwiesen. Anders als im vereinfachten Verfahren ist für die Netzbetreiber im Regelverfahren die Anreizregulierungsverordnung ohne Ausnahmen anzuwenden.
Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags
Netzbetreiber können nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 10a ARegV zum 30. Juni eines Jahres einen Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags stellen.
Für den Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags des Jahres 2025 sind die folgenden Erhebungsbögen zwingend zu nutzen:
Sonderformen der Netznutzung (individuelle Netzentgelte) Strom
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV können Letztverbraucher, bei denen die Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt (atypische Netznutzer) oder Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden), ein individuelles Netzentgelt vereinbaren (§ 19 Abs. 2 StromNEV ).
Seit dem 1. Januar 2014 gilt bundesweit einheitlich die Festlegung der Bundesnetzagentur zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739). Die Vereinbarungen zu individuellen Netzentgelten haben die Kriterien dieser Festlegung einzuhalten und sind durch den Letztverbraucher bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde anzuzeigen.
Ergänzend zur Festlegung der Bundesnetzagentur hat die Landesregulierungsbehörde Sachsen eine Festlegung erlassen, die aus Gründen der Rechtssicherheit anstelle des Anzeigeverfahrens eine förmliche Genehmigung der Vereinbarung über individuelle Netzentgelte zulässt. Letztverbraucher, die mit dem für sie zuständigen Netzbetreiber eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV abgeschlossen haben, können bei der Landesregulierungsbehörde Sachsen einen Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung stellen.
Sofern der Netzbetreiber den Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung zu Unrecht verweigert, hat der betroffene Netznutzer die Möglichkeit, das Verhalten des Netzbetreibers im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens überprüfen zu lassen.
- Festlegung der Landesegulierungsbehörde zum Genehmigungsverfahren nach §19 Abs. 2 StromNEV (*.pdf, 0,20 MB)
- Festlegung der Bundesnetzagentur (*.pdf, 0,81 MB)
- Verfahren § 19 Abs. 2 StromNEV (*.pdf, 0,21 MB)