Festlegungen der Landesregulierungsbehörde Sachsen
Festlegung hinsichtlich der »Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) für Gasnetzbetreiber«
Die Landesregulierungsbehörde hat eine Festlegung zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen gegenüber Gasnetzbetreibern erlassen. Darin werden Vorgaben zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) für Gasnetzbetreiber erlassen.
- BK9-24-614-1 bis BK9-24-614-4 Festlegung der Bundesnetzagentur
- Verfahrensfestlegung »KANU 2.0« (*.pdf, 0,35 MB)
Festlegung hinsichtlich der »Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien« (»Verfahrensfestlegung EE Mehrkosten«)
Die Landesregulierungsbehörde hat eine Festlegung zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen gegenüber Stromnetzbetreibern erlassen. Darin werden Vorgaben zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erlassen.
- BK8-24-001-A Festlegung der Bundesnetzagentur
- Verfahrensfestlegung EE Mehrkosten (*.pdf, 0,90 MB)
Festlegung Kostenprüfung Strom für die 4. Regulierungsperiode
Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen für die
4. Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Sachsen nachfolgende Festlegung nebst Anlagen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Stromnetzbetreiber erlassen.
- Festlegung Strom 4. Regulierungsperiode (*.pdf, 0,16 MB)
- Anlage 1 (*.pdf, 0,16 MB)
- Anlage 2 (*.pdf, 97,17 KB)
- Erhebungsbogen (*.xlsx, 2,30 MB)
Festlegung hinsichtlich der "Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen" ("6b-Festlegung" Strom)
Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von "Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern" innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eingeleitet und die nachfolgende Festlegung erlassen.
Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.12.2021 anzuwenden
Festlegung Kostenprüfung Gas für die 4. Regulierungsperiode
Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die 4. Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Sachsen nachfolgende Festlegung nebst Anlagen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Gasnetzbetreiber erlassen.
- Festlegung Gas 4. Regulierungsperiode (*.pdf, 0,17 MB)
- Anlage 1 (*.pdf, 0,15 MB)
- Anlage 2 (*.pdf, 0,13 MB)
- Anlage 3 (*.pdf, 96,39 KB)
- Erhebungsbogen (*.xlsx, 1,56 MB)
Festlegung hinsichtlich der »Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen« (»6b-Festlegung« Gas)
Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von »Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern« innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eingeleitet und die nachfolgende Festlegung erlassen.
Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.12.2020 anzuwenden.
Festlegung Verlustenergie im Stromnetz
Mit dem Begriff der Verlustenergie wird die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie bezeichnet, die bei Transport, Umspannung oder Verteilung von elektrischer Energie entsteht. Unter den Begriff der Verlustenergiekosten fallen damit Kosten zur Beschaffung von Verlustenergie im Sinne des §10 Absatz 1 StromNZV.
3. Regulierungsperiode
Die Landesregulierungsbehörde Sachsen hat am 12. Juni 2018 zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten als volatile Kosten nach § 11 Absatz 5 Anreizregulierungsverordnung in der dritten Regulierungsperiode eine Festlegung erlassen.